Grundsätzliches zu vereinfachten Ausfuhrverfahren
Für die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU (Drittland) müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren (Anmeldung und Vorführung der Waren am Binnenzollamt, Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle) gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungen. Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, ist in jedem genannten Fall die Entscheidung des Ausführers.
Für einige der Verfahren ist eine vorherige Bewilligung durch das für den Ausführer bzw. Anmelder zuständige Hauptzollamt nötig. Maßgeblich ist der Sitz des Unternehmens. Wer Vereinfachungen nutzt, muss die Vorgaben des Zollrechts sowie die Vorgaben seiner individuellen Bewilligung einhalten. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in das Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine rationelle Zollabwicklung. Sie sind im Interesse von Wirtschaft und Zoll gleichermaßen.
Die vereinfachten Verfahren im Bereich des zollrechtlichen Versandverfahrens (Zugelassener Versender (ZV) / zugelassener Empfänger (ZE)) sowie das vereinfachte Verfahren zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs (Ermächtigter Ausführer (EA)) werden hier nicht behandelt.
Änderungen seit 1. Mai 2016 (Zollkodex der Union (UZK)
Gemäß UZK sind zwei Arten der Vereinfachung möglich:
vereinfachte Zollanmeldung (Artikel 166 UZK)
Die vereinfachte Zollanmeldung umfasst die beiden folgenden Erleichterungen aus dem bis 30. April 2016 geltenden Zollrecht, nämlich
- unvollständige und ergänzende Ausfuhranmeldung (Artikel 280 ZK-DVO) Ziffer 2.1 unten
- Zugelassener Ausführer („Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung“, Artikel 283 ZK-DVO), Ziffer 3.2. unten
Anschreibung in der Buchführung und vereinfachte Zollanmeldung (Artikel 182 / 166 UZK). Dies umfasst die bisherige Anschreibung in der Buchführung (ohne Zollanmeldung) nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO (Ziffer 3.3. unten) und das nationale Verfahren „Vertrauenswürdiger Ausführer“ (Ziffer 4 unten)
Bestehende Bewilligungen bleiben erhalten, bis ein Abgleich mit den neuen Regelungen erfolgt. Die Zollverwaltung wird auf die Wirtschaft zukommen. Die Planungen werden zur Zeit erstellt, ab 2017 beginnt die Überprüfung.
Der „zugelassene Ausführer“ (Ziffer 3.2) als wichtigste Vereinfachung mit ca. 17.000 Bewilligungsinhabern in Deutschland bleibt in seiner Substanz erhalten, er wird künftig als vereinfachte Zollanmeldung mit Gestellung im Unternehmen behandelt werden. Die bestehenden Bewilligungen werden zollseitig bis Mai 2019 dahingehend angepasst. Dies hat keine Auswirkung auf die Abläufe im Unternehmen.
Insgesamt sind folgende Vereinfachungen bei der Ausfuhr möglich:
1. Kleinsendungen: Vereinfachung auf Grund des Sendungswertes
1.1. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert
Ausführer können zwar, müssen aber keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn
- die Sendung einen (statistischen) Wert von 1.000 Euro und ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
- für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
- die Lieferung nicht in bestimmte Embargoländer geht (Mai 2012: Eritrea, Iran, Libyen, Nordkorea, Somalia, Syrien) und
- keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
Achtung: Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistischer Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (nicht zwingend der Außengrenze der EU).
Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert den Begriff "Ausfuhrsendung" auf Basis des Empfängers: "Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt." Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.
1.2. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert
Dieses einstufige Verfahren bedeutet, dass die Ware direkt bei der deutschen Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt (d.h. vorgeführt) wird und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben wird. Das Verfahren hat nur noch eine geringe Bedeutung, da es nur noch bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann seit einer Anpassung in ATLAS auch gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Eine Alternative ist das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellung im Unternehmen nach Paragraf 12 Abs. IV AWV sein (siehe 3a).
2. Reduzierte Datenanforderungen bei der Ausfuhr
2.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung ("vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“)
In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Dazu gehörten Werte und Empfänger. Dies sind Daten, die dem Subunternehmer häufig nicht bekannt sind, weil dieser nicht den Vertrag mit dem ausländischen Empfänger geschlossen hat. Alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen (Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen u. a.) können online abgeschrieben werden. Neu ist, dass Empfänger in folgenden Staaten immer angegeben werden müssen: Iran, Myanmar, Nordkorea, Pakistan und Syrien.
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nur innerhalb eines Mitgliedstaates der EU möglich: d.h. grundsätzlich deutscher Ausführer, deutsche Binnen- und Grenzzollstellen.
Der Ausführer/Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen von ihm bestimmten Zollstelle im selben Mitgliedstaat eine ergänzende Anmeldung mit allen Daten abzugeben oder die Angaben/Unterlagen zu vervollständigen. Die Abgabe der ergänzenden Anmeldung wird in ATLAS elektronisch angemahnt, bei verspäteter Abgabe sind Bußgelder möglich.
2.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Das Vereinfachte Anmeldeverfahren ist dem Verfahren der unvollständigen Anmeldung sehr ähnlich. Es unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die ergänzende Anmeldung nicht einzeln für jede unvollständige Anmeldung nachzureichen ist, sondern eine Zusammenfassung über eine gewisse Zeitperiode erlaubt. Das Vereinfachte Anmeldeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Anmelder) seine Hauptbuchhaltung führt. Da diese Bewilligung kaum besteht, werden hier keine weiteren Einzelheiten ausgeführt.
3. (Bedingte) Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt
3.1. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (Paragraf 12 Absatz IV AVW)
Jedes Unternehmen kann im Rahmen der ATLAS-Ausfuhranmeldung einen Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen stattfindet. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten des Folgetages eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren (in der Regel 55 Euro).
3.2 "Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ (ehem. "Zugelassener Ausführer)
Die Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA) ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Beim ZA wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Die Fahrt zum Binnenzollamt, die Abhängigkeit von Öffnungszeiten und die Vorführung der Ware beim Zollamt (Gestellung) entfällt (geregelt in Artikel 283 ff. ZK-DVO i.V.m. Artikel 264, 265 ZK-DVO / Artikel 166 II UZK). Auf Basis der elektronischen Ausfuhranmeldung des Unternehmens wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument gesendet – der Transport zur Außengrenze kann beginnen.
Das Verfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsantrag 0850 vermittelt einen Eindruck, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erbringen muss. Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein. Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit dem ZA ausgeführt werden. Der Warenkreis muss zwingend vom Unternehmen aktuell gehalten werden (Hinweis: hier können sich Erleichterungen ergeben). Der ZA gilt für alle Länder bis auf diejenigen (Embargo-)Länder, die in der Bewilligung ausgenommen sind. Ausfuhren in diese Länder werden systemseitig in eine Ausfuhr gemäß Punkt 3.1. umgewandelt. Für die ZA-Bewilligung muss ein umfangreicher Fragenkatalog zur Selbstbewertung ausgefüllt werden, dieser entspricht fast dem des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C (AEO C). Die Bewilligung als AEO C ist weiterhin keine Voraussetzung für den ZA. Bitte beachten Sie, dass die Angaben, die in diesem Fragenkatalog gemacht worden sind, im Rahmen des Monitoring (Überwachung der vereinfachten Verfahren) überprüft werden. Änderungen in den Abläufen oder Personalien müssen dem Hauptzollamt unaufgefordert mitgeteilt werden.
ZA-Bewilligungsinhaber können andere Unternehmen (Ausführer) direkt oder indirekt zollrechtlich vertreten (als Anmelder). Dies muss bewilligt sein. Neu seit 1. Mai 2016 ist, dass die bislang hierfür notwendige Zustimmungserklärung des vertretenen Unternehmens entfällt.
Verfahrensablauf ATLAS-Ausfuhr
In ATLAS-Ausfuhr meldet der ZA seine Ausfuhrsendung einzeln mit vollständigen Daten an.
Die Anmeldung wird mit dem Inhalt seiner Bewilligung abgeglichen (bewilligte Länder, Verladeorte, angemeldeter Warenkreis). Es besteht eine echte Eingriffsmöglichkeit des Zolls.
Falls keine Mängel in der Anmeldung bestehen oder es keine erkennbaren Risiken gibt, wird die Sendung automatisiert innerhalb weniger Minuten freigegeben. Dies geschieht rund um die Uhr.
Das ABD wird auf elektronischem Weg zugesandt.
Die Sendung kann den Verladeort in Richtung Grenze verlassen.
Nach der Gestellung an der Grenzzollstelle sollte der Ausgangsvermerk zurückkommen.
Der Zugelassene Ausführer ist für Unternehmen mit häufigen Ausfuhren das wichtigste vereinfachte Verfahren. Es macht unabhängig von Lage und Öffnungszeit des Binnenzollamtes. Diese Vereinfachung ist mit allen technischen Zugangswegen einschließlich IAA Plus nutzbar.
3.3. Anschreibung in der Buchführung / Monatliche Sammelanmeldung
Die Vereinfachung „Anschreibung in der Buchführung“ (Artikel 182 III UZK, bislang Artikel 285a Ia ZK-DVO) beinhaltet den Verzicht auf die Übermittlung einer elektronischen Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Warenbewegung. Die vereinfachte Zollanmeldung wird in der Buchführung des Unternehmens erfasst (angeschrieben). Es muss eine elektronische nachträgliche monatliche Sammelausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle abgegeben werden. Dieses Verfahren ist nur für wenige Waren möglich. Dazu gehören Massengüter oder Schüttgüter (z.B. Sand, Kies) in die Schweiz. Weitere Fälle sind elektrische Energie und Waren für Bohr- bzw. Förderplattformen. Eine Bewilligungsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen zusätzlich über die Bewilligung AEO C verfügt.